Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zwischen 4 Arten von Reha-Leistungen: die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie Umschulungen oder Weiterbildungen, die ergänzenden Leistungen beispielsweise Übergangsgeld oder Kosten für Haushaltshilfen und die sonstigen Leistungen wie Rehabilitationen nach Krebserkrankungen sowie Rehabilitationen für Kinder von Versicherten
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können Sie erhalten, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist und Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese Leistungen werden stationär oder ganztägig ambulant in qualitätsgesicherten Rehabilitations-Einrichtungen durchgeführt. Die Auswahl der Rehabilitations-Einrichtung ist abhängig von der Erkrankung und Ihrer persönlichen Lebenssituation
Wenn Sie körperlich geschwächt sind, soll Sie die medizinische Rehabilitation wieder fit für den Beruf machen. In erster Linie gehört dazu die stationäre Heilbehandlung. Dabei sind Sie ganztägig mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationsklinik untergebracht. Neben stationären Maßnahmen gibt es auch ambulante Reha-Möglichkeiten
Anschlussheilbehandlung
Die Anschlussheilbehandlung (AHB) beziehungsweise Anschlussrehabilitation (AR) ist eine ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Besonderheit dieser Leistung besteht darin, dass sie nur bei bestimmten Erkrankungen in Betracht kommt und sie sich unmittelbar an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließt.
Nach einer abgeschlossenen Behandlung wegen einer Krebserkrankung können Sie eine medizinische Rehabilitation erhalten, um die Erfolge der Behandlung zu sichern.
Entwöhnungsbehandlungen sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die Sie erhalten können, wenn eine stoffgebundene Suchterkrankung (Alkohol-, Medikamenten-, Drogenabhängigkeit) vorliegt.
Kinder, deren Gesundheit beeinträchtigt ist und diese Krankheit voraussichtlich Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hat, können eine Kinderrehabilitation erhalten. Die Leistung wird nur stationär in ausgewählten Kindereinrichtungen durchgeführt.
Sicherung des Rehabilitationserfolges
Nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung können im Anschluss daran weitere Leistungen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sein.
Teilhabe am Arbeitsleben
Sie können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (ehemals berufsfördernde Leistungen) erhalten, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf nicht mehr ausüben können und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verfolgen das Ziel, bei erheblicher Gefährdung beziehungsweise Minderung der Erwerbsfähigkeit den Verbleib im Arbeitsleben dauerhaft zu sichern. Hierzu werden eine Vielzahl von Leistungen angeboten.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verfolgen das Ziel, bei erheblicher Gefährdung beziehungsweise Minderung der Erwerbsfähigkeit den Verbleib im Arbeitsleben dauerhaft zu sichern. Hierzu werden eine Vielzahl von Leistungen angeboten.
Die Leistungsform Persönliches Budget wurde mit dem SGB IX zum 1. Juli 2001 eingeführt. Leistungsempfängern wird vom Rentenversicherungsträger anstelle einer Sachleistung ein eigenes Budget zur Verfügung gestellt, aus dem die Aufwendungen bezahlt werden können, die erforderlich sind.
Leistungen zur Teilhabe werden im Grundsatz als Sachleistungen erbracht. Nun sieht das SGB IX vor, dass die Rehabilitationsträger Leistungen ausdrücklich auch in Form des Persönlichen Budgets erbringen können. Es soll Anspruchsberechtigten in stärkerem Maße ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen.
Nähere Auskünfte zu den o.g. Leistungen erhalten sowohl gesetzlich- als auch privatversicherte Patienten bei Ihrer Krankenkasse sowie dem Deutschen Rentenversicherungsträger.
Urlaub vom Job
So einfach ist das nicht: Nur wer länger krank ist, hat die Chance auf die Bewilligung einer Reha. Der Karriere schadet der kurze Ausstieg aus der Arbeitswelt meist nicht
Ab 01. April 2007 sind diese Kuren Pflichtleistungen der Krankenkassen. Die Beantragung ist nun unbürokratischer und reibungloser als bisher.
Mutter/ Vater-Kind-Kuren sind i.d.R. 3-wöchige stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die auf die Gesundheitsprobleme und Lebenssituation von Müttern/ Vätern und Kindern ausgerichtet sind und ein umfassendes Angebot zur körperlichen und seelischen Regeneration beinhalten.
Sie sind Pflichtleistungen der Krankenkassen. die Kosten werden in vollem Umfang getragen!
Erwachsene leisten lediglich eine geringe Zuzahlung, Kinder sind generell befreit.
I.d.R. werden Kinder vom Babyalter bis zu 12 Jahren aufgenommen; Ausnahmen sind möglich. Behinderte Kinder unterliegen i.d.R. keiner Altersbegrenzung!
Nähere Informationen bei allen privaten und gesetzlichen Krankenkassen sowie unter
Mutter-Kind-Hilfswerk e.V.
Millberger Weg 1
94152 Neuhaus/ Inn
www.mutter-kind-hilswerk.de
kostenloses Telefon 0800 22 55 100 (kostenfrei)
oder
www.reservierung.kur.org (auch online-Beantragung)
und Telefon 0800 / 2 23 23 73 (kostenfrei)
Behinderte Menschen müssen viele Nachteile hinnehmen. Deshalb stehen sie unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Das deutsche Recht enthält viele Bestimmungen, die diese Schwierigkeiten im gesellschaftlichen und beruflichen Leben ausgleichen sollen. Ob diese Rechte greifen, ist allerdings oft davon abhängig, ob der Betroffene einen Schwerbehindertenausweis hat.
Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit dauerhaft von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand abweichen. Was Juristen als regelwidrigen körperlichen Zustand bezeichnen, bedeutet für die Betroffenen häufig dauerhaften Schmerz, Einschränkung in der Beweglichkeit bis hin zum Ausschluss vom beruflichen und sozialen Leben.
Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane sind die häufigsten beim Versorgungsamt geltend gemachten Gesundheitsschäden, vorwiegend Gelenkarthrosen und Wirbelsäulenschäden.
Wenn es so weit gekommen ist, dass ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, können Betroffene beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis beantragen vorausgesetzt, dass ein Arzt ihre Behinderung in einem medizinischen Befund bestätigt. Dieser Befund muss so formuliert sein, dass die Mitarbeiter des Versorgungsamtes das Ausmaß der Funktionsbehinderungen eindeutig nachvollziehen können.
Der orthopädische Befund etwa sollte die Messwerte zur Bewegungseinschänkung in den betreffenden Gelenken oder in den verschiedenen Abschnitten der Wirbelsäule beinhalten, sich gegebenenfalls zur Gehfähigkeit äußern sowie Haltungsschäden detailliert beschreiben.
Die Funktionsbehinderungen müssen über einen längeren Zeitraum bestehen. Als „nicht nur vorübergehend“ gelten Behinderungen, die mindestens sechs Monate bestehen. Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen wird in „Grad der Behinderung“ (GdB) bemessen. Um einen Schwerbehindertenauweis zu bekommen, muss dieser GdB, der sich aus den einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ergibt, wenigstens bei 50 liegen. Die einzelne Beeinträchtigungen muss dabei mit einem GdB von mindestens 10 bewertet sein.
Wie und wo stellen Sie den Antrag?
Wenn Sie beim Versorgungsamt anrufen und ankündigen, dass Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stellen möchten, bekommen Sie ein Formular zugeschickt. Einige Versorgungsämter haben Internetseiten, auf denen Sie Antragsvordrucke herunterladen können. Ein Antragsformular bekommen Sie auch bei Ihrer Gemeindebehörde oder beim Versicherungsamt.
Bevor Sie einen Antrag stellen, sollten Sie unbedingt Ihren Haus- oder Facharzt aufsuchen und sich beraten lassen. Er ist derjenige, der Ihr Vorhaben sachverständig beurteilen und einschätzen kann, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat.
Erfahrungsgemäß ist es wenig sinnvoll, gegen ärztlichen Rat einen Antrag auf die Anerkennung der Eigenschaft als Schwerbehinderter zu stellen.
Den Antragsvordruck müssen Sie sorgfältig, wenn auch nicht unbedingt mit Schreibmaschine ausfüllen. Dann sollten Sie allerdings in Blockschrift schreiben. Sie können auch beim Versorgungsamt vorsprechen, wo ein Mitarbeiter Ihre Angaben schriftlich aufnimmt.
Den ausgefüllten Antrag können Sie per Post oder Fax an das zuständige Versorgungsamt schicken oder persönlich dort abgeben. Eine Antragstellung per E-Mail ist zur Zeit in der Regel noch nicht möglich.
Vergessen Sie nicht, den ärztlichen Befund mit einzureichen.
Antrag auf Neubewertung
Wenn Sie oder Ihre Ärzte zu der Auffassung gelangen, dass Ihre Behinderung schwerwiegender geworden ist, können Sie eine Neubewertung zur Anerkennung eines höheren GdB beantragen. Auch im umgekehrten Fall sind Sie dazu verpflichtet, dem Versorgungsamt mitzuteilen, dass sich Ihre Behinderung verringert hat oder ganz verschwunden ist. Dann wird ebenfalls eine Neubewertung vorgenommen eben eine, die zur Herabsetzung oder sogar Aberkennung des GdB führt.
Auch das muss brauchen Sie: Geduld
Die Mühlen der Behörden mahlen manchmal langsam, und so braucht auch das Anerkennungsverfahren Ihres Antrags beim Versorgungsamt seine Zeit. Dieses Anerkennungsverfahren besteht aus:
Die ärztliche Begutachtung erfolgt aufgrund der Aktenlage, Sie werden also in der Regel nicht neu untersucht. Sie sehen: Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen sind enorm wichtig! Das Versorgungsamt fordert allerdings meist noch weitere Unterlagen an.
Erst nachdem die Verwaltung Ihre Unterlagen aufbereitet hat, werden diese dem ärztlichen Gutachter vorgelegt, der seinerseits eine Bewertungsempfehlung abgibt. Diese enthält unter anderem den festgestellten Einzel-GdB jeder geltend gemachten oder vom Gutachter ermittelten Gesundheitsstörung. Außerdem wird der Gesamt-GdB angegeben. Wenn geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht entsprochen werden konnte etwa weil ärztliche Befunde fehlen wird dies im Gutachten begründet.
Das Versorgungsamt stellt den GdB auf der Grundlage dieser Bewertungsempfehlung fest. Möglich sind Grade zwischen 10 bis 100.
Merkzeichen für Nachteilsausgleiche
Die Schwerbehinderteneigenschaft ist die Voraussetzung dafür, dass bestimmte Leistungen in Anspruch genommen werden können. Das Versorgungsamt hat diese Leistungen mit Merkzeichen versehen, die im Schwerbehindertenausweis aufgeführt sind. Folgende Merkzeichen gibt es:
Horst Marburger
Abteilungsleiter bei der AOK Baden-Württemberg
Spezialist für sozialrechtliche Fragen
